Wer seinen Wohnsitz oder seine wirtschaftlichen Interessen ins Ausland verlagert, sollte sich frühzeitig mit der Wegzugsbesteuerung in Österreich befassen. Diese Regelung stellt sicher, dass das Finanzamt auf die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven bestimmter Vermögenswerte zugreifen kann. Besonders betroffen sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, unternehmerisches Vermögen und in manchen Fällen auch immaterielle Werte. Doch wann greift die Besteuerung, wie hoch fällt sie aus, und gibt es Möglichkeiten zur Stundung? In diesem Artikel erklären wir, was Sie vor einem Wegzug beachten sollten, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Definition
Die Wegzugsbesteuerung in Österreich ist eine steuerliche Regelung, die sicherstellen soll, dass Österreich auf die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven von bestimmten Vermögenswerten noch Zugriff hat. Sie ist in § 27 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie § 6 Z 6 EStG geregelt und betrifft insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Höhe beträgt 27.5 %.
Betroffenes Vermögen
Für private Personen in Österreich betrifft die Wegzugsbesteuerung hauptsächlich Kapitalbeteiligungen, insbesondere:
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Wenn eine natürliche Person an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) hält und ihren Wohnsitz aus Österreich ins Ausland verlegt, wird die stille Reserve dieser Beteiligung besteuert (§ 27 Abs. 6 EStG). Im Vergleich dazu ist es bei der Wegzugsbesteuerung in Deutschland so, dass man mindestens mit 1 % an einem Unternehmen beteiligt sein muss.
Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften Auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die in Österreich steuerpflichtig waren, unterliegen der Wegzugsbesteuerung.
Andere private Wirtschaftsgüter Reine Privatvermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben oder Wertpapiere unterliegen grundsätzlich nicht der Wegzugsbesteuerung. Allerdings können sie durch andere steuerliche Regelungen betroffen sein, etwa durch die beschränkte Steuerpflicht nach Wegzug.
Kryptowährungen Kryptowährungen, mit Ausnahme von NFTs, die nach dem 1. März 2021 gekauft wurden, müssten versteuert werden, wenn diese einen Wertanstieg nach Kauf verzeichnet haben.
Fälligkeit
Die Wegzugsteuer in Österreich muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Österreich entrichtet werden. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen Stundungs- und Ratenzahlungsoptionen.
Allgemeine Fälligkeit
Die Steuer wird zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Österreich fällig, also mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Bemessung erfolgt auf Basis der stillen Reserven, die in den betroffenen Assets stecken.
Die Steuer ist mit der nächsten Einkommensteuererklärung für das Jahr des Wegzugs zu entrichten.
Stundung bei Wegzug in EU/EWR
Wenn der Wegzug in ein EU- oder EWR-Land erfolgt, kann die Steuer auf Antrag gestundet werden:
Automatische Stundung: Ohne Sicherheitsleistung, solange keine Veräußerung der betroffenen Vermögenswerte erfolgt.
Ratenzahlung: Falls eine Steuerzahlung erforderlich ist, kann eine Ratenzahlung über sieben Jahre beantragt werden.
Erleichterungen innerhalb der EU/EWR: Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Anteile nicht veräußert wurden, bleibt die Steuer weiter gestundet.
Wegzug in ein Drittland
Bei einem Wegzug in ein Nicht-EU-/EWR-Land (z. B. Schweiz, USA) wird die Steuer sofort fällig.
In diesem Fall ist keine langfristige Stundung möglich, allerdings kann in Einzelfällen eine Sicherheitsleistung (z. B. Bankgarantie) eine Stundung ermöglichen.
Erstattung oder Wegfall
Wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren zurück nach Österreich zieht, kann die Wegzugsbesteuerung rückgängig gemacht werden.
Dies gilt aber nur, wenn die Vermögenswerte nicht zwischenzeitlich verkauft wurden.
Wegzugsbesteuerung vermeiden
Nachfolgend ein paar Varianten, wie man eine Wegzugsbesteuerung legal vermeiden bzw. hinausschieben kann.
Vermögensübertragung an Stiftung
Eine Übertragung von Unternehmensanteilen oder Kapitalvermögen auf eine österreichische oder liechtensteinische Stiftung kann helfen, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Dies sollte jedoch mit einem Steuerberater sorgfältig geplant werden, da auch Schenkungs- und Stiftungssteuern beachtet werden müssen.
Vermögensübertragung an Familie
Es besteht auch die Möglichkeit, Vermögen durch Schenkung oder günstigen Verkauf an Familienmitglieder zu übertragen, um eine sofortige Wegzugsbesteuerung zu umgehen. Damit einher geht natürlich hohes Vertrauen.
Stundung
Wie oben schon erwähnt kann man die Wegzugsbesteuerung stunden, wenn man in ein EU / EWR Land auswandert. Eine Ratenzahlung über sieben Jahre ist möglich. Bei Auswanderung nach Dubai wäre das jedoch nicht möglich.
Zusammenfassung
Die Wegzugsbesteuerung ist eine Steuer, die auch in Österreich bei Wegzug ins Ausland anfällt. Die Höhe beträgt 27.5 % und betrifft stille Reserven, darunter fallen meist Unternehmensbeteiligungen, Aktien, Wertpapiere und Kryptowährungen. Bei Wegzug in ein EU/EWR Land kann diese auf 7 Jahre gestundet werden, ansonsten fällt diese sofort an. Idealerweise beschäftigt man sich proaktiv vor Wegzug damit, um die Steuer legal zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
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Clemens KohlbacherGründer & Geschäftsführer, Global Setup
Clemens berät seit über zehn Jahren Unternehmer, Investoren und Familien bei internationaler Firmengründung, Steuerstrategie und Wohnsitzverlagerung. Sein Fokus: legale, banktaugliche Strukturen, die in der Praxis halten, nicht nur auf dem Papier.
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