Was eine Liechtenstein Stiftung wirklich kostet
Nachfolgend die Zahlen, nach denen du vermutlich suchst. Die staatlichen Positionen sind fix und öffentlich, die Honorare für Errichtung und Stiftungsrat hängen von der Struktur ab und gehören in ein schriftliches Angebot, nicht in eine Preisliste.
| Position | Betrag | Wann fällig |
| Mindestkapital | 30.000 CHF, Euro oder US-Dollar | vor der Gründung einzuzahlen |
| Gründungsabgabe | 0,2 Prozent des Kapitals, mindestens 200 CHF | einmalig |
| Hinterlegung beim Amt für Justiz | rund 300 CHF | einmalig |
| Eintragung ins Handelsregister | rund 700 CHF | nur bei gewerblicher Tätigkeit |
| Mindestertragssteuer | 1.800 CHF pro Jahr | jährlich |
| Ertragssteuer | 12,5 Prozent auf den steuerpflichtigen Reinertrag | jährlich, sofern keine Privatvermögensstruktur |
| Errichtung, Stiftungsrat, Verwaltung | Honorar nach Aufwand | einmalig und jährlich |
Die Gründungsabgabe beträgt 0,2 Prozent des Stiftungskapitals bei einem Mindestbetrag von 200 CHF, die Hinterlegung der Dokumente kostet rund 300 CHF, eine Handelsregistereintragung rund 700 CHF (Quelle 1). Bei einem Kapital von 30.000 CHF sind das zusammen unter 400 CHF an Abgaben. Der eigentliche Kostenblock sind die Honorare für Errichtung und laufende Führung.
Realistische UntergrenzeGesetzlich reichen 30.000 CHF Kapital. Wirtschaftlich sinnvoll wird eine Stiftung erst, wenn das Stiftungsvermögen so groß ist, dass die laufenden Kosten im Verhältnis stehen. In der Beratungspraxis wird dafür häufig eine Größenordnung ab rund einer Million genannt (Quelle 2).
Steuern in Liechtenstein: 12,5 Prozent, in der Praxis oft 1.800 Franken
Liechtenstein besteuert juristische Personen mit 12,5 Prozent auf den Reinertrag, mindestens aber mit 1.800 CHF im Jahr. Für reine Vermögensverwaltung gibt es einen Sonderstatus, der genau diese Mindeststeuer zur einzigen Steuer macht.
Privatvermögensstruktur (PVS)
Eine Stiftung, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann als Privatvermögensstruktur qualifizieren. Dann zahlt sie ausschließlich die Mindestertragssteuer von 1.800 CHF pro Jahr und muss keine Steuererklärung einreichen (Quelle 3). Das ist der Grund, warum liechtensteinische Familienstiftungen steuerlich so ruhig laufen.
Keine Erbersatzsteuer
Deutsche Familienstiftungen zahlen alle 30 Jahre Erbersatzsteuer, so als würde das Vermögen an die nächste Generation vererbt. Liechtensteinische Familienstiftungen kennen diese Steuer nicht (Quelle 4). Über zwei Generationen gerechnet ist das der größte strukturelle Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen.
Was das deutsche Finanzamt dazu sagt
Hier entscheidet sich, ob eine Liechtenstein Stiftung für dich funktioniert. Wer in Deutschland wohnt und die Kontrolle behalten will, bekommt in aller Regel beides: Schenkungsteuer bei der Errichtung und laufende Zurechnung der Erträge.
Schenkungsteuer bei der Errichtung
Die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Familienstiftung fällt in Steuerklasse III. Das bedeutet 20.000 Euro Freibetrag, darüber 30 Prozent und ab 6 Millionen Euro 50 Prozent (Quelle 5). Bei einer Million Euro Stiftungsvermögen sind das rund 294.000 Euro Schenkungsteuer. Diese Zahl muss am Anfang jeder Planung stehen.
Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
Erträge einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter oder den Begünstigten in Deutschland zugerechnet, als hätten sie diese selbst erzielt. Besteuert wird also auch, was nie ausgeschüttet wurde. Der Ausweg steht in § 15 Abs. 6 AStG: Sitz in der EU oder im EWR, ausreichender Informationsaustausch und der rechtliche wie tatsächliche Entzug der Verfügungsmacht über das Vermögen (Quelle 6). Liechtenstein erfüllt als EWR-Staat mit Informationsaustausch die ersten beiden Punkte. Am dritten scheitern die meisten Gestaltungen.
Der Widerrufsvorbehalt ist die häufigste Falle
Das liechtensteinische Recht erlaubt es dem Stifter ausdrücklich, sich eine spätere Änderung oder sogar den Widerruf der Stiftung vorzubehalten (Art. 552 § 30 PGR, Quelle 4). Genau dieser Vorbehalt zerstört aber den Entzug der Verfügungsmacht und damit den Escape. Wer die Stiftung jederzeit auflösen kann, hat sich vom Vermögen nicht getrennt.
Geplante Reform von § 15 AStG
Das Bundesfinanzministerium hat am 18. November 2025 einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung versendet. Kernstück ist eine Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent: Zugerechnet werden soll künftig nur noch, was im Ausland mit weniger als 15 Prozent besteuert wird (Quelle 7). Für eine liechtensteinische Privatvermögensstruktur, die pauschal 1.800 CHF zahlt, würde diese Grenze unterschritten. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet, gehört aber in jede Planung, die über 2026 hinausreicht.
Ablauf und Struktur
Von der ersten Besprechung bis zur hinterlegten Stiftung vergehen in der Regel wenige Wochen. Der Zeitplan hängt weniger vom Amt ab als von der Bank und von der Frage, wie sauber Zweck und Begünstigtenregelung ausformuliert sind.
Die Dokumente
Die Stiftungsurkunde regelt Zweck, Kapital und Organe und wird öffentlich beurkundet. Das Beistatut regelt, wer wann was bekommt, und bleibt vertraulich. Die Gründungsanzeige muss von einem in Liechtenstein zugelassenen Juristen, Treuhänder oder Notar bestätigt werden, die Hinterlegung beim Amt für Justiz hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen (Quelle 2).
Hinterlegt oder eingetragen
Familienstiftungen ohne Gewerbebetrieb werden beim Amt für Justiz hinterlegt und erscheinen nicht im öffentlichen Handelsregister. Nur wer gewerblich tätig ist, muss eintragen lassen (Quelle 2). Bei einer privatnützigen Stiftung entscheidet der Stifter außerdem selbst, ob er sie freiwillig unter staatliche Aufsicht stellt (Art. 552 § 29 PGR, Quelle 4).
Vertraulichkeit
Ein öffentliches Verzeichnis der Begünstigten gibt es nicht. Die wirtschaftlich Berechtigten sind aber in einem Register erfasst, auf das Behörden zugreifen, und Kontodaten fließen über den automatischen Informationsaustausch an das Finanzamt deines Wohnsitzstaates. Vertraulichkeit gegenüber Dritten ja, Unsichtbarkeit gegenüber dem Fiskus nein.
Für wen sich die Struktur lohnt
Eine Liechtenstein Stiftung ist ein Nachfolge- und Schutzinstrument, kein Steuersparmodell für den Alltag. Sie passt, wenn mindestens einer dieser Punkte auf dich zutrifft. Den vollständigen Hintergrund zu Aufbau, Kosten und den Steuerfolgen in Deutschland und Österreich findest du im Ratgeber Liechtenstein Stiftung gründen.
- Du willst Vermögen über Generationen zusammenhalten und nicht alle 30 Jahre Erbersatzsteuer zahlen.
- Du willst Betriebsvermögen von Privatvermögen trennen und vor Haftungsrisiken schützen.
- Du wohnst außerhalb Deutschlands oder planst den Wegzug, sodass § 15 AStG keine Rolle mehr spielt.
- Du bist bereit, dich vom Vermögen tatsächlich zu trennen, inklusive Verzicht auf einen Widerrufsvorbehalt.
Sie passt nicht, wenn du in Deutschland wohnen bleibst, die Kontrolle behalten möchtest und erwartest, dass Erträge unversteuert bleiben. In dieser Konstellation zahlst du zuerst 30 Prozent Schenkungsteuer und danach jedes Jahr auf zugerechnete Erträge.
Quellen
- Gründungsabgabe 0,2 Prozent mit Mindestbetrag 200 CHF sowie Gebühren für Hinterlegung und Handelsregistereintrag: treuhand-liechtenstein.li
- Mindestkapital 30.000, Hinterlegungsfrist 30 Tage, Bestätigung durch zugelassenen Juristen, Treuhänder oder Notar, hinterlegte gegenüber eingetragener Stiftung: JUHN Partner
- Ertragssteuer 12,5 Prozent, Mindestertragssteuer 1.800 CHF, Privatvermögensstruktur ohne Steuererklärung: Felder Sprenger + Partner, Das liechtensteinische Steuersystem (PDF)
- Widerrufsvorbehalt (Art. 552 § 30 PGR), freiwillige Aufsicht (Art. 552 § 29 PGR), keine Erbersatzsteuer: LCG Treuhand, Rechtsvergleich D/FL
- Schenkungsteuer Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro, 30 Prozent, ab 6 Millionen 50 Prozent: CHP Partner
- Zurechnungsbesteuerung und Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG, BFH zur Unionsrechtswidrigkeit der Beschränkung: Noerr
- Referentenentwurf des BMF vom 18. November 2025 zur Neufassung des § 15 AStG mit Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent: Bundesfinanzministerium (PDF)
Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.