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Gründung einer Liechtenstein Stiftung

In wenigen Tagen zur Liechtenstein Stiftung

Schloss Vaduz vor den Alpen
Überblick

Gründung einer Liechtenstein Stiftung

Die liechtensteinische Stiftung ist seit Jahrzehnten das bewährteste Instrument, um Vermögen über Generationen zusammenzuhalten und vor Haftungsrisiken zu schützen. Sie zahlt in der Regel nur die Mindestertragssteuer von 1.800 CHF im Jahr und kennt keine Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Entscheidend ist die deutsche Seite: Schenkungsteuer bei der Errichtung und die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Wir setzen die Struktur mit unserer Partnerkanzlei vor Ort um und stimmen sie vorher mit deinem Steuerberater ab.

Ratgeber: Liechtenstein Stiftung gründen

Vorteile
Vermögensschutz
Nachfolgeregelung
Keine Erbersatzsteuer
Stabile Jurisdiktion

Was eine Liechtenstein Stiftung wirklich kostet

Nachfolgend die Zahlen, nach denen du vermutlich suchst. Die staatlichen Positionen sind fix und öffentlich, die Honorare für Errichtung und Stiftungsrat hängen von der Struktur ab und gehören in ein schriftliches Angebot, nicht in eine Preisliste.

Schloss Vaduz vor den Bergen Liechtensteins
PositionBetragWann fällig
Mindestkapital30.000 CHF, Euro oder US-Dollarvor der Gründung einzuzahlen
Gründungsabgabe0,2 Prozent des Kapitals, mindestens 200 CHFeinmalig
Hinterlegung beim Amt für Justizrund 300 CHFeinmalig
Eintragung ins Handelsregisterrund 700 CHFnur bei gewerblicher Tätigkeit
Mindestertragssteuer1.800 CHF pro Jahrjährlich
Ertragssteuer12,5 Prozent auf den steuerpflichtigen Reinertragjährlich, sofern keine Privatvermögensstruktur
Errichtung, Stiftungsrat, VerwaltungHonorar nach Aufwandeinmalig und jährlich

Die Gründungsabgabe beträgt 0,2 Prozent des Stiftungskapitals bei einem Mindestbetrag von 200 CHF, die Hinterlegung der Dokumente kostet rund 300 CHF, eine Handelsregistereintragung rund 700 CHF (Quelle 1). Bei einem Kapital von 30.000 CHF sind das zusammen unter 400 CHF an Abgaben. Der eigentliche Kostenblock sind die Honorare für Errichtung und laufende Führung.

Realistische UntergrenzeGesetzlich reichen 30.000 CHF Kapital. Wirtschaftlich sinnvoll wird eine Stiftung erst, wenn das Stiftungsvermögen so groß ist, dass die laufenden Kosten im Verhältnis stehen. In der Beratungspraxis wird dafür häufig eine Größenordnung ab rund einer Million genannt (Quelle 2).

Steuern in Liechtenstein: 12,5 Prozent, in der Praxis oft 1.800 Franken

Liechtenstein besteuert juristische Personen mit 12,5 Prozent auf den Reinertrag, mindestens aber mit 1.800 CHF im Jahr. Für reine Vermögensverwaltung gibt es einen Sonderstatus, der genau diese Mindeststeuer zur einzigen Steuer macht.

Privatvermögensstruktur (PVS)

Eine Stiftung, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann als Privatvermögensstruktur qualifizieren. Dann zahlt sie ausschließlich die Mindestertragssteuer von 1.800 CHF pro Jahr und muss keine Steuererklärung einreichen (Quelle 3). Das ist der Grund, warum liechtensteinische Familienstiftungen steuerlich so ruhig laufen.

Keine Erbersatzsteuer

Deutsche Familienstiftungen zahlen alle 30 Jahre Erbersatzsteuer, so als würde das Vermögen an die nächste Generation vererbt. Liechtensteinische Familienstiftungen kennen diese Steuer nicht (Quelle 4). Über zwei Generationen gerechnet ist das der größte strukturelle Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen.

Was das deutsche Finanzamt dazu sagt

Hier entscheidet sich, ob eine Liechtenstein Stiftung für dich funktioniert. Wer in Deutschland wohnt und die Kontrolle behalten will, bekommt in aller Regel beides: Schenkungsteuer bei der Errichtung und laufende Zurechnung der Erträge.

Schenkungsteuer bei der Errichtung

Die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Familienstiftung fällt in Steuerklasse III. Das bedeutet 20.000 Euro Freibetrag, darüber 30 Prozent und ab 6 Millionen Euro 50 Prozent (Quelle 5). Bei einer Million Euro Stiftungsvermögen sind das rund 294.000 Euro Schenkungsteuer. Diese Zahl muss am Anfang jeder Planung stehen.

Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

Erträge einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter oder den Begünstigten in Deutschland zugerechnet, als hätten sie diese selbst erzielt. Besteuert wird also auch, was nie ausgeschüttet wurde. Der Ausweg steht in § 15 Abs. 6 AStG: Sitz in der EU oder im EWR, ausreichender Informationsaustausch und der rechtliche wie tatsächliche Entzug der Verfügungsmacht über das Vermögen (Quelle 6). Liechtenstein erfüllt als EWR-Staat mit Informationsaustausch die ersten beiden Punkte. Am dritten scheitern die meisten Gestaltungen.

Der Widerrufsvorbehalt ist die häufigste Falle

Das liechtensteinische Recht erlaubt es dem Stifter ausdrücklich, sich eine spätere Änderung oder sogar den Widerruf der Stiftung vorzubehalten (Art. 552 § 30 PGR, Quelle 4). Genau dieser Vorbehalt zerstört aber den Entzug der Verfügungsmacht und damit den Escape. Wer die Stiftung jederzeit auflösen kann, hat sich vom Vermögen nicht getrennt.

Geplante Reform von § 15 AStG

Das Bundesfinanzministerium hat am 18. November 2025 einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung versendet. Kernstück ist eine Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent: Zugerechnet werden soll künftig nur noch, was im Ausland mit weniger als 15 Prozent besteuert wird (Quelle 7). Für eine liechtensteinische Privatvermögensstruktur, die pauschal 1.800 CHF zahlt, würde diese Grenze unterschritten. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet, gehört aber in jede Planung, die über 2026 hinausreicht.

Ablauf und Struktur

Von der ersten Besprechung bis zur hinterlegten Stiftung vergehen in der Regel wenige Wochen. Der Zeitplan hängt weniger vom Amt ab als von der Bank und von der Frage, wie sauber Zweck und Begünstigtenregelung ausformuliert sind.

Die Dokumente

Die Stiftungsurkunde regelt Zweck, Kapital und Organe und wird öffentlich beurkundet. Das Beistatut regelt, wer wann was bekommt, und bleibt vertraulich. Die Gründungsanzeige muss von einem in Liechtenstein zugelassenen Juristen, Treuhänder oder Notar bestätigt werden, die Hinterlegung beim Amt für Justiz hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen (Quelle 2).

Hinterlegt oder eingetragen

Familienstiftungen ohne Gewerbebetrieb werden beim Amt für Justiz hinterlegt und erscheinen nicht im öffentlichen Handelsregister. Nur wer gewerblich tätig ist, muss eintragen lassen (Quelle 2). Bei einer privatnützigen Stiftung entscheidet der Stifter außerdem selbst, ob er sie freiwillig unter staatliche Aufsicht stellt (Art. 552 § 29 PGR, Quelle 4).

Vertraulichkeit

Ein öffentliches Verzeichnis der Begünstigten gibt es nicht. Die wirtschaftlich Berechtigten sind aber in einem Register erfasst, auf das Behörden zugreifen, und Kontodaten fließen über den automatischen Informationsaustausch an das Finanzamt deines Wohnsitzstaates. Vertraulichkeit gegenüber Dritten ja, Unsichtbarkeit gegenüber dem Fiskus nein.

Für wen sich die Struktur lohnt

Eine Liechtenstein Stiftung ist ein Nachfolge- und Schutzinstrument, kein Steuersparmodell für den Alltag. Sie passt, wenn mindestens einer dieser Punkte auf dich zutrifft. Den vollständigen Hintergrund zu Aufbau, Kosten und den Steuerfolgen in Deutschland und Österreich findest du im Ratgeber Liechtenstein Stiftung gründen.

  • Du willst Vermögen über Generationen zusammenhalten und nicht alle 30 Jahre Erbersatzsteuer zahlen.
  • Du willst Betriebsvermögen von Privatvermögen trennen und vor Haftungsrisiken schützen.
  • Du wohnst außerhalb Deutschlands oder planst den Wegzug, sodass § 15 AStG keine Rolle mehr spielt.
  • Du bist bereit, dich vom Vermögen tatsächlich zu trennen, inklusive Verzicht auf einen Widerrufsvorbehalt.

Sie passt nicht, wenn du in Deutschland wohnen bleibst, die Kontrolle behalten möchtest und erwartest, dass Erträge unversteuert bleiben. In dieser Konstellation zahlst du zuerst 30 Prozent Schenkungsteuer und danach jedes Jahr auf zugerechnete Erträge.

Quellen

  1. Gründungsabgabe 0,2 Prozent mit Mindestbetrag 200 CHF sowie Gebühren für Hinterlegung und Handelsregistereintrag: treuhand-liechtenstein.li
  2. Mindestkapital 30.000, Hinterlegungsfrist 30 Tage, Bestätigung durch zugelassenen Juristen, Treuhänder oder Notar, hinterlegte gegenüber eingetragener Stiftung: JUHN Partner
  3. Ertragssteuer 12,5 Prozent, Mindestertragssteuer 1.800 CHF, Privatvermögensstruktur ohne Steuererklärung: Felder Sprenger + Partner, Das liechtensteinische Steuersystem (PDF)
  4. Widerrufsvorbehalt (Art. 552 § 30 PGR), freiwillige Aufsicht (Art. 552 § 29 PGR), keine Erbersatzsteuer: LCG Treuhand, Rechtsvergleich D/FL
  5. Schenkungsteuer Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro, 30 Prozent, ab 6 Millionen 50 Prozent: CHP Partner
  6. Zurechnungsbesteuerung und Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG, BFH zur Unionsrechtswidrigkeit der Beschränkung: Noerr
  7. Referentenentwurf des BMF vom 18. November 2025 zur Neufassung des § 15 AStG mit Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent: Bundesfinanzministerium (PDF)

Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Was wir tun

Alle Leistungsbereiche, ein Ansprechpartner.

Full Service aus einer Hand. Wir bieten ausschließlich ganzheitliche Lösungen, die vollumfänglich umgesetzt werden.

01

Strukturprüfung

Wir klären zuerst, ob Stiftung, Trust, Holding oder eine Kombination zu deinem Vermögen und deinem Wohnsitz passt.

02

Errichtung

Stiftungsurkunde, Beistatut, Zweckbestimmung und Begünstigtenregelung, ausgearbeitet mit unserer Partnerkanzlei in Vaduz.

03

Stiftungsrat vor Ort

Besetzung des Stiftungsrats mit einem zugelassenen Treuhänder in Liechtenstein, inklusive Gründungsanzeige.

04

Behördengang

Hinterlegung beim Amt für Justiz innerhalb der 30-Tage-Frist, auf Wunsch Eintragung ins Handelsregister.

05

Kontoeröffnung

Einzahlung des Stiftungskapitals und Depoteröffnung bei einer liechtensteinischen Bank.

06

Steuerliche Einordnung

Antrag auf den Status als Privatvermögensstruktur und Abstimmung von § 15 AStG und Schenkungsteuer mit deinem Berater.

07

Laufende Verwaltung

Buchhaltung, Mindestertragssteuer, Protokolle und Ausschüttungen an die Begünstigten.

08

Support

Wir sind fortlaufender Ansprechpartner bei allen Fragen zu deinem Setup.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Gespräch bis zum fertigen Setup: in vier Schritten.

01

Erstgespräch

Ein erfahrener Berater prüft deine Aktivitäten, Ziele und deine steuerliche Situation und empfiehlt dir dann die Struktur, die wirklich zu dir passt.

02

Festpreis-Angebot

Du erhältst innerhalb von fünf Werktagen ein klares schriftliches Angebot. Keine Abrechnung nach Stunden, keine Überraschungen.

03

Umsetzung

Wir kümmern uns um die Vorbereitung und Einreichung aller Unterlagen, ob Gründung, Banking oder Wohnsitznahme, und halten dich bei jedem Schritt auf dem Laufenden.

04

Live & compliant

Du erhältst das Komplettpaket, und wir kümmern uns fortan um Verlängerungen und die laufende Einhaltung der Vorschriften.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Alles, was du vor deinem ersten Gespräch wissen musst. Keine Antwort gefunden? Unser Team meldet sich innerhalb eines Werktages.

Die staatlichen Positionen sind überschaubar: 0,2 Prozent Gründungsabgabe auf das Kapital bei mindestens 200 CHF, rund 300 CHF für die Hinterlegung beim Amt für Justiz und rund 700 CHF, falls eine Handelsregistereintragung nötig ist. Dazu kommen die Honorare für Errichtung, Statuten und Beistatut, die sich nach der Komplexität der Struktur richten. Du erhältst dafür ein schriftliches Festpreis-Angebot.
Fix ist die Mindestertragssteuer von 1.800 CHF pro Jahr. Dazu kommen das Mandat des Stiftungsrats vor Ort, Buchhaltung und Bankgebühren. Die Höhe hängt davon ab, wie aktiv die Stiftung ist und wie viele Begünstigte laufend bedient werden.
Gesetzlich sind 30.000 CHF, Euro oder US-Dollar vorgeschrieben, die vor der Gründung eingezahlt werden. Wirtschaftlich sinnvoll wird die Struktur allerdings erst bei deutlich höheren Vermögen, weil die laufenden Kosten sonst einen zu großen Anteil der Erträge auffressen.
In der Regel wenige Wochen. Die Hinterlegung beim Amt für Justiz muss innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung erfolgen. Der Zeitplan hängt meist weniger vom Amt ab als von der Bank und von der Frage, wie schnell Zweck und Begünstigtenregelung final abgestimmt sind.
Ja. Die Übertragung auf eine ausländische Familienstiftung fällt in Steuerklasse III: 20.000 Euro Freibetrag, darüber 30 Prozent und ab 6 Millionen Euro 50 Prozent. Diese Zahl gehört an den Anfang jeder Planung, nicht ans Ende.
Nach § 15 AStG werden Erträge einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter oder den Begünstigten in Deutschland zugerechnet, auch ohne Ausschüttung. Die Escape-Klausel in § 15 Abs. 6 AStG greift nur, wenn die Stiftung im EWR sitzt, Informationsaustausch besteht und du dich rechtlich wie tatsächlich von der Verfügungsmacht über das Vermögen getrennt hast.
Rechtlich ja, Art. 552 § 30 PGR erlaubt einen Widerrufsvorbehalt. Steuerlich ist das aber meist die teuerste Entscheidung: Wer die Stiftung jederzeit auflösen kann, hat sich nicht vom Vermögen getrennt und verliert damit den Escape aus der deutschen Zurechnungsbesteuerung.
Gegenüber Dritten ja, gegenüber Behörden nein. Familienstiftungen werden hinterlegt und erscheinen nicht im öffentlichen Handelsregister, ein öffentliches Verzeichnis der Begünstigten gibt es nicht. Die wirtschaftlich Berechtigten sind aber registriert und Kontodaten fließen über den automatischen Informationsaustausch an dein Wohnsitzfinanzamt.
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Kundenstimmen

Die Rückmeldungen sprechen für sich.

5,0Durchschnittliche
Bewertung
510
40
30
20
10
10 Bewertungen auf Trustpilot
Okt. 2026

Absolute Empfehlung!

Extrem kompetente und freundliche Beratung. Ich hatte einige Fragen bezüglich meiner US-LLC und steuerlichem Setup mitgebracht, die mir starke Unsicherheit bereitet haben.

Clemens hat in kürzester Zeit mir auf alles eine Antwort gegeben, sodass ich mit absoluter Klarheit und Gelassenheit aus dem Call rausgegangen bin.

Für jede weitere Angelegenheit werde ich auf jeden Fall wieder mit Clemens melden. Absolute Empfehlung!
KonstantinDeutschland
Apr. 2026

Ganz klare Empfehlung

Wir haben schon mehrere Dienstleistungen von Clemens in Anspruch genommen und sind immer richtig happy! Erstklassiger Kundenservice, kompetente Beratung, schnelle Erreichbarkeit und er denkt auch an Dinge, die man vielleicht selbst gar nicht am Schirm hat.
Ganz klare Empfehlung
Alexander WrussÖsterreich
März 2025
Hier könnt ihr euch zu 100% drauf verlassen das alles Hand und Fuß hat. Egal in welchen Bereichen wir Fragen hatten, konnte uns geholfen werden.
Das Fachwissen ist enorm und in jedes Projekt wird die Zeit investiert um das Beste rauszuholen.
Man merkt bei den ersten Gesprächen schon die Kompetenz und das man in besten Händen ist 👍
GunnarÖsterreich
Juli 2024

Sehr professionell!

Die Beratung ist sehr professionell und informativ. Clemens arbeitet gewissenhaft und hat extrem viele Kenntnisse wenn es um ein global Setup geht. Ich kann die Beratung nur empfehlen
Nils NasgowitzSpanien
Sept. 2023
Clemens hat mich durch den gesamten Prozess geführt und stand bei Fragen immer mit schneller Antwort zur Seite. Auch wenn sich Fragen ergaben die "ausserhalb" der Dienstleistung standen stand das Global Setup Team mit Rat zur Seite. Zusammenfassend kann ich den Service von Global Setup jedem empfehlen.
Vincent HahlSpanien
Nov. 2022

Unternehmens Umstrukturierung

Wir haben unser Unternehmen neu strukturieren müssen, da einer unserer Gesellschafter nach Dubai auswandert. Global Setup hat uns strategisch umfangreich beraten und anschließend alles nach Vorstellung umgesetzt.
Thomas LeiterÖsterreich
Okt. 2022

Hat alles gut funktioniert!

Die Gründung war nach wenigen Tagen wie versprochen durch und auch die entsprechenden Konten wurden wie gewünscht eröffnet. Hat somit alles funktioniert.
Manuel GritschniggÖsterreich
Okt. 2022

Gute Aufklärung und Umsetzung

Das Team von Global Setup hatte mich vor meiner privaten Auswanderung und weiteren Firmengründung im Ausland umfangreich beraten. Die Umsetzung anschließend ging sehr schnell und mittlerweile habe ich voll funktionsfähige internationale Firmenstruktur.

LG an das Team,
Stefan
Stefan PapstÖsterreich
Sept. 2022

Setzen genau das um, was sie zusagen! 🔝

Global Setup hat genau das umgesetzt, was ich erwartet habe, um mich auf mein Kerngeschäft in den VAE konzentrieren zu können!
Der Weg zur Firma wurde glasklar aufgezeigt und beziffert, es gab keinerlei Überraschungen und die Frist wurde sogar verkürzt, durch interne Optimierungen! Absolut empfehlenswert!
Dirk OsadaÖsterreich
Sept. 2022

Professionelle Beratung & Schnelle Abwicklung

War auf der Suche nach einem Gründungsservice in Dubai und die Wahl fiel auf Global Setup. Nach der mittlerweile zweiten Gründung über Global Setup muss ich sagen, dass die Beratung professionell ist und die Abwicklung jedes mal schnell und problemlos abgewickelt wurde.
BernoDeutschland
Unsere Partner

Über ein Jahrzehnt erfolgreicher Partnerschaften.

Geprüfte Banken, Berater und Behörden in allen Ländern, in denen wir tätig sind, koordiniert von einem Team.

Ancova
Steuerberater Klein
Insurancy
IFZA Dubai
Deine 3A Agentur
Privacy Management Group
Swissquote
Plan B Paraguay
Clemens Kohlbacher, Global Setup
Allgemeine Anfragenoffice@globalsetup.com
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