In Zeiten von wirtschaftlicher und politischer Unsicherheit, sowie hohen Abgaben und Einführung des Vermögensregisters in der EU, ziehen immer mehr Menschen aus Deutschland ins Ausland.
Manche suchen sogar Steueroasen auf, um Sicherheit, Anonymität und niedrige bis keine Steuern zu genießen.
Doch noch bevor man ins Ausland zieht, sollte man sich Gedanken über die Wegzugsbesteuerung in Deutschland machen. Wie sich diese bemisst, welche Anwendungsbereiche sie umfasst und welche legalen Maßnahmen zur Vermeidung gelten, wird in diesem Artikel umfassend erläutert.
Wichtig vorab: Jeder Wegzug sollte immer individuell geplant und mit einem Steuerexperten besprochen werden, da es ansonsten zu hohen Nach- oder Strafzahlen kommen kann.
Erklärung
Die Wegzugsbesteuerung ist eine spezielle steuerliche Regelung in Deutschland, die dann greift, wenn eine in Deutschland steuerlich ansässige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Ziel der Wegzugsbesteuerung ist es, die Besteuerung von Wertzuwächsen auf bestimmte Vermögenswerte sicherzustellen, bevor eine Person aus dem deutschen Steuersystem herausfällt.
Höhe
Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland ist keine spezifische Steuer mit einem festen Prozentsatz, sondern eine Regelung, die zur Einkommensteuer zählt. Die Höhe der Steuer hängt daher vom individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen ab.
Bestimmung der Höhe der Wegzugsbesteuerung
Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns:
- Wenn eine Person mit erheblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug) ins Ausland zieht, wird so getan, als ob die Anteile am Tag des Wegzugs verkauft worden wären. Der dabei entstehende Gewinn (die Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert der Anteile und deren Anschaffungskosten) wird als “fiktiver Veräußerungsgewinn” betrachtet.
Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz:
- Dieser fiktive Veräußerungsgewinn wird dann mit dem individuellen Einkommensteuersatz der betreffenden Person versteuert. Der Einkommensteuersatz in Deutschland reicht von 0 % (bei sehr geringem Einkommen) bis zu 45 % (Spitzensteuersatz bei hohem Einkommen). Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Beispielrechnung
Angenommen, eine Person hat Aktien mit einem ursprünglichen Kaufwert von 100.000 Euro, die jetzt 500.000 Euro wert sind. Bei einem Wegzug wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 400.000 Euro (500.000 Euro minus 100.000 Euro) angesetzt. Dieser Gewinn wird dann mit dem individuellen Steuersatz der Person besteuert, sagen wir zum Beispiel mit 42 %:
- Steuer auf fiktiven Gewinn: 400.000 Euro * 42 % = 168.000 Euro.
- Hinzu käme noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Besonderheiten
Stundungsmöglichkeit: Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei einem Umzug innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), kann die Steuer gestundet werden. Das bedeutet, die Steuer wird nicht sofort fällig, sondern erst, wenn die Anteile tatsächlich verkauft werden oder bestimmte andere Bedingungen eintreten.
Rückkehrregelung: Wenn die Person innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurückkehrt, wird die Steuer erlassen.
Zusammenfassung
Die Höhe der Wegzugsbesteuerung ist nicht fix, sondern abhängig vom fiktiven Veräußerungsgewinn und dem persönlichen Steuersatz der betroffenen Person. Dieser kann bis zu 45 % betragen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Anwendungsbereiche
Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland betrifft in erster Linie Anteile an Kapitalgesellschaften. Es geht dabei insbesondere um die folgenden Vermögensbereiche:
Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG):
- Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich hauptsächlich auf Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war.
- Es werden die stillen Reserven dieser Anteile besteuert, also der Wertzuwachs, der bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstanden ist.
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften:
- Auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen der Wegzugsbesteuerung, wenn die oben genannten Beteiligungsgrenzen überschritten sind und der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig war.
Vermögenswerte in Kapitalgesellschaften (wie Aktien):
- Dazu gehören auch Aktien und andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die der Steuerpflichtige direkt oder indirekt hält.
Vermögenswerte, die durch Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erworben wurden:
- Wenn Vermögenswerte in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden, und diese Anteile an der Gesellschaft durch den Steuerpflichtigen gehalten werden, sind auch diese von der Wegzugsbesteuerung betroffen.
Nicht betroffen von der Wegzugsbesteuerung sind in der Regel:
- Einzelunternehmen: Einzelunternehmen sind Personengesellschaften und unterliegen somit nicht der Wegzugsbesteuerung in Deutschland
- Immobilien: Direkt gehaltene Immobilien fallen nicht unter die Wegzugsbesteuerung. Immobilien, die jedoch von GmbHs gehalten werden, fallen darunter.
- Andere Vermögenswerte: Sparguthaben, direkte Beteiligungen an Personengesellschaften oder privates Betriebsvermögen unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung.
- Kryptowährungen: Kryptos unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung, da Kryptowährungen in Deutschland steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte behandelt werden, nicht als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Wichtig ist auch zu betonen, dass die Wegzugsbesteuerung in erster Linie die stillen Reserven erfasst, die in den betroffenen Vermögenswerten enthalten sind, nicht jedoch das gesamte Vermögen der steuerpflichtigen Person.
Achtung: Keine Wegzugsteuer aber Entstrickung!
Eine weitere Gefahr ist die Entstrickungsteuer, die potenziell anfällt, auch wenn man als Einzelunternehmer auswandert. Beispielsweise hat man früh geplant und führt sein Unternehmen als Einzelunternehmen oder GmbH & CO KG, so fällt de facto keine Wegzugsteuer an, da diese Rechtsformen steuerlich gesehen als natürliche Person zu betrachten sind.
Wer jedoch glaubt, er kann auswandern und sein Beratungsunternehmen in einer Dubai Freezone oder in den USA als US LLC neu gründen und problemlos weiterarbeiten, der irrt. Denn hierbei handelt es sich dennoch um eine Unternehmenssitzverlagerung, die de facto meldepflichtig ist.
Hierbei muss die Verlagerung der Vermögenswerte einer Firma genauso versteuert werden, auch wenn diese Firma eine KG, GmbH & CO KG oder ein Einzelunternehmen ist.
Häufig übersehen wird hierbei auch immaterielles Vermögen wie z. B. Website, Brand, E-Mail-Listen, Verträge und vieles mehr. Das sollte unbedingt proaktiv bewertet und gemeldet werden. Die Bewertung ist bei vielen Online-Unternehmen, vor allem wenn diese stark von einer Person abhängig sind und keinen realistischen Verkaufswert besitzen würden, durchaus gestaltbar. Beispiel dafür sind Personal Brands und Influencer, da diese so stark von einer Person abhängig sind, dass diese nicht verkauft werden können.
Wegzugsteuer vermeiden – Die besten Möglichkeiten
Die Wegzugsteuer kann unter gewissen Umständen komplett umgangen werden. Das hängt natürlich immer von der eigenen Situation ab und sollte individuell evaluiert und geplant werden. Nachfolgend ein Überblick der gängigsten Methoden, um die Wegzugsteuer legal zu vermeiden.
Variante 1 – Stiftung
Wer eine Stiftung gründet, sei es in Deutschland oder eine Auslandsstiftung in Liechtenstein, hat die Möglichkeit, die zu versteuernden Assets (z.B GmbH Anteile) vorab an eine Stiftung zu übertragen. Das lohnt sich jedoch meist nur ab einem hohen 6 bis 7 stelligen Gesamtvermögen, da Stiftungen in der Errichtung, aber auch im Erhalt Kosten verursachen.
Stiftungen sind eigene rechtliche Entitäten und wer vor Wegzug die GmbH Anteile oder Ähnliches an die Stiftung überträgt, kann die Wegzugsteuer umgehen.
Variante 2 – GmbH & Co KG
Wer eine Auswanderung plant, kann zuvor auch eine GmbH & Co KG gründen bzw. in diese einbringen. Wenn die GmbH-Anteile von einer GmbH & Co KG Holding gehalten werden, sind diese aus haftungstechnischer Sicht weiterhin durch eine GmbH (Komplementär der KG) geschützt, aber steuerlich wird diese dann als Personengesellschaft eingestuft, weshalb die Wegzugsteuer nicht mehr anfällt.
Wichtig ist jedoch, dass die GmbH & Co KG einen faktischen Geschäftsführer in Deutschland sowie Firmensitz in Deutschland behält.
Variante 3 – Schenkung
Wer Vertrauenspersonen im Umfeld hat, kann versteuernde stille Reserven auch an Freunde oder Familie abtreten. Hierbei muss man natürlich die Schenkungsteuer beachten, sodass man diese nicht auslöst. Zudem gilt hier das Risiko, dass die Vermögensanteile zweckentremdet oder missbraucht werden.
Zusammenfassung
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Wegzugsbesteuerung ein wichtiger Teil der Auswanderung ist und für viele gut geplant werden sollte. Diese betrifft primär Kapitalvermögen und wird zum Zeitpunkt der Auswanderung in Form eines Verkaufes (Teil Einkommenssteuer) fällig. In der Praxis beträgt diese meist 27 %.
Durch geschickte Planung und Strukturierung durch Stiftungen oder ganz einfach KG Holdings lässt sich diese aber stark reduzieren, aufheben bzw. aufschieben. Jedoch sollte eine Auswanderung und der Umgang mit der Wegzugsteuer durch einen professionellen Berater evaluiert, geplant und umgesetzt werden. Die Strafen vom Finanzamt durch (unbeabsichtigte) Steuerhinterziehung sind horrend.





